Wie können wir auf die Herausforderung des niederländischen Sterbehilfegesetzes antworten? - Ein Beitrag aus kirchlicher Sicht
Hermann Barth
01. Dezember 2001, Hannover
(Referat bei dem Symposium über Palliativmedizin "Zur aktuellen Diskussion der Versorgung schwerstkranker Tumorpatienten" im Evangelischen Diakoniewerk Friederikenstift in Hannover am 1. Dezember 2001)
Palliativmedizin ist nicht bloß ein Thema für Fachleute: für Ärzte, für Mitarbeiter in der stationären und ambulanten Pflege, für Krankenkassen und in der Politik. Die Entwicklungen in der Schmerztherapie gehen alle an. Denn jeder und jede kann im Zusammenhang schwerer Krankheit von unerträglichen Schmerzzuständen gepeinigt werden und wird dann nach Abhilfe oder Linderung verlangen. Ich bin sehr dankbar, daß Sie mir als einem Vertreter der evangelischen Kirche Gelegenheit geben, mich mit einem Beitrag an Ihrem Symposium zu beteiligen. Ich tue dies so, daß ich die Palliativmedizin auf das niederländische Sterbehilfegesetz beziehe. Die Bedeutung der Palliativmedizin geht nicht darin auf, eine der wichtigsten Antworten auf die Herausforderung dieser Rechtsentwicklung in unserer europäischen Nachbarschaft zu bieten. Fortschritte in der Schmerztherapie wären genauso notwendig und willkommen, wenn die Niederlande die rechtliche Tür zur aktiven Sterbehilfe nicht geöffnet hätten. Aber nachdem dies geschehen ist und, wie die jüngsten Nachrichten zeigen, in Belgien Nachahmung zu finden scheint, tun wir gut daran, die Palliativmedizin auch in dieser Perspektive zu würdigen.
Ich gehe in meinem Beitrag in zwei Schritten vor. In einem ersten, kürzeren Abschnitt werde ich darstellen, was das niederländische Sterbehilfegesetz gestattet und was es nicht gestattet und worin die Zäsur besteht, die es setzt. In einem zweiten, längeren Abschnitt werde ich mich dann der Frage widmen, wie wir auf die mit ihm verbundene Herausforderung antworten können; ich werde dabei auf vier Ebenen eingehen: die ethische, die juristische, die medizinische und die seelsorgerlich-lebenspraktische.
I. Die Zäsur des niederländischen Sterbehilfegesetzes
Seit dem 12. April dieses Jahres gilt in den Niederlanden das "Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung". In der komplizierten Formulierung bildet sich ab, daß mit diesem Gesetz nicht einfach, wie es manchmal gesagt wird, "die" Sterbehilfe "legalisiert" wird. Sterbehilfe ist weiterhin strafbar. Der Arzt - und wohlgemerkt nur der Arzt - bleibt dann straffrei, wenn er bestimmte, gesetzlich geregelte Sorgfaltsbedingungen erfüllt. Er muß, um die wichtigsten zu nennen,
1. zu der Überzeugung gelangt sein, daß der schwerkranke Patient seine Bitte freiwillig und nach reiflicher Überlegung äußert. Er muß
2. zu der Überzeugung gelangt sein, daß der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist. Er muß
3. den Patienten über seine Situation und die Heilungschancen aufgeklärt haben und er muß
4. gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt sein, daß es für dessen Situation keine andere annehmbare Lösung als die aktive Beendigung des Lebens gibt. Schließlich muß er
5. mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate gezogen haben.
Für nicht wenige niederländische Politiker und Bürger ist es schwer erträglich, wenn ihnen aus anderen Ländern der Vorwurf entgegengebracht wird, sie hätten mit dem neuen Gesetz der Euthanasie Tür und Tor geöffnet und den Weg in die Unmenschlichkeit angetreten. In einem durchaus eindrucksvollen Zeitungsartikel (in der FAZ vom 14. Juli 2001) hat der niederländische Justizminister Benk Korthals die in seinem Land getroffene Entscheidung verteidigt:
"Das neue Gesetz dient der Rechtssicherheit des Patienten und der des Arztes. Darüber hinaus schafft es Klarheit. Die Menschen wissen jetzt, daß der Arzt dem aufrichtigen, freiwillig und nach reiflicher Überlegung geäußerten Sterbewunsch eines schwer leidenden Patienten entsprechen darf, allerdings nur, wenn er die gesetzlich verankerten strengen Sorgfaltskriterien beachtet. 'Freiwillig' ist hier ein Schlüsselbegriff, der sofort erkennen läßt, daß jedwede Assoziation mit verbrecherischen Praktiken in der Vergangenheit unbegründet ist ... Für mich ist dieses Gesetz ein Ausdruck des Mitgefühls, das einer zivilisierten Gesellschaft nicht schlecht ansteht. Die Regelung der Sterbehilfe in unserem Land spiegelt die gewissenhafte, mündige und offene Weise wider, in der unsere Gesellschaft mit dem freiwillig und nach reiflicher Überlegung geäußerten Sterbewunsch derjenigen umgeht, denen die Medizin leider machtlos gegenübersteht und für die auch eine gute palliative Betreuung keine Lösung mehr ist."
Ich zitiere diese Sätze, weil ich es im Streit über schwierige ethische Fragen für ein Gebot fairer Gesprächskultur halte, eine andere Meinung sorgfältig anzuhören und ihre starken Seiten zu würdigen. Das hindert mich keineswegs daran, jetzt auch die Einwände gegen das niederländische Gesetz klar zu benennen. Die tiefe Zäsur, die es setzt, besteht darin, eine ethische und rechtliche Schranke niederzureißen, die in unserer Kultur mit Bedacht errichtet und bisher weithin geachtet worden war: die Schranke nämlich, daß es - außer im Falle der Gefahrenabwehr - nicht gerechtfertigt werden kann, einen anderen Menschen vorsätzlich zu töten.
Das Gebot "Du sollst nicht töten" wirkt bis zum heutigen Tag wie ein Tabu und macht es uns selbst in den Fällen der Gefahrenabwehr - wie etwa beim Kampf gegen den internationalen Terrorismus - aus gutem Grund schwer, der gezielten Tötung anderer Menschen oder der Inkaufnahme ihrer Tötung zuzustimmen.
Konkret sind es vor allem zwei Überlegungen, die gegen die niederländische Sterbehilfegesetzgebung sprechen:
2. Es besteht aber nicht nur die Gefahr, daß die vom Gesetz vorgenommene Begrenzung auf bestimmte Fälle nicht hält. Es besteht die noch erheblich gewichtigere Gefahr, daß sich in dem von der Gesetzgebung geschaffenen Klima sterbende Patienten als Last für ihre Umgebung empfinden und sich deshalb zu der Äußerung der Bitte um Lebensbeendigung genötigt fühlen. Justizminister Korthals hat formuliert: "Freiwillig" sei ein Schlüsselbegriff, der sofort erkennen lasse, daß jede Assoziation mit verbrecherischen Praktiken der Euthanasie unbegründet sei. Dabei wird verschwiegen oder gar nicht bedacht, daß die angebliche Freiwilligkeit der Bitte um Lebensbeendigung manchmal nur Schein ist.
II. Antworten auf die Herausforderung des niederländischen Sterbehilfegesetzes
Niemand soll sich darüber täuschen: Die niederländische Sterbehilfegesetzgebung genießt in der Bevölkerung der Nachbarländer, auch in Deutschland, große Sympathien. Das zeigt sich an den Anfragen aus dem Ausland, die - auch wenn das niederländische Gesetz die Sterbehilfe für Ausländer untersagt - in wachsender Zahl in den Niederlanden eingehen. Es zeigt sich aber vor allem an den Ergebnissen wiederholter Meinungsumfragen. Diese Ergebnisse lassen sich meines Erachtens nur zum Teil mit dem Hinweis relativieren, die Fragestellung sei suggestiv gewesen. Viele Menschen haben Angst vor der Situation, daß sie selbst, ihre Angehörigen oder ihre Freunde in eine Situation unerträglicher Leiden geraten und sie ebenso wie die Ärzte dann hilflos dastehen könnten. Das schafft Sympathien für den niederländischen Weg, und es nötigt uns dazu - wenn wir den niederländischen Weg vermeiden wollen -, überzeugende Antworten auf die damit verbundene Herausforderung zu geben. Die Antworten, die ich für möglich und für notwendig halte, beziehen sich auf vier Ebenen:
1. Auf der Ebene der ethischen Urteilsbildung kommt es darauf an, den Sinn für die Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens - des Lebens eines anderen Menschen, aber auch des eigenen Lebens - zu stärken. Die Erklärung der christlichen Kirchen "Gott ist ein Freund des Lebens" aus dem Jahr 1989 kann dabei Hilfestellung leisten. Ich zitiere die wichtigsten Sätze:
"Keiner hat über den Wert oder den Unwert eines anderen menschlichen Lebens zu befinden - selbst nicht über das eigene. Dies entzieht sich auch schlicht unserer Kenntnis: Denn jeder ist ungleich mehr und anderes, als er von sich weiß. Keiner lebt nur für sich; und was einer für andere bedeutet, das wird er nie genau wissen. Im Glauben daran, daß Gott das Leben jedes Menschen will, ist jeder mit seinem Leben, wie immer es beschaffen ist, unentbehrlich ... Daraus folgt: Das Töten eines anderen Menschen kann unter keinen Umständen eine Tat der Liebe, des Mitleids mit dem anderen, sein, denn es vernichtet die Basis der Liebe ...
Für den Christen bedeutet die Selbsttötung eines anderen Menschen eine enorme Herausforderung: Er kann diese Tat im letzten nicht verstehen und nicht billigen - und kann dem, der so handelt, seinen Respekt doch nicht versagen. Eine Toleranz gegenüber dem anderen noch über das Verstehen seiner Tat hinaus ist dabei gefordert. Doch die Selbsttötung billigen und gutheißen kann der Mensch nicht, der begriffen hat, daß er nicht nur für sich lebt. Jeder Selbsttötungsversuch kann für ihn nur ein 'Unfall' und ein Hilfeschrei sein ...
Es kann die Situation eintreten, daß ein Mensch sein Leben nicht mehr annehmen und führen möchte, daß ihm der Tod 'besser' zu sein scheint als sein schreckliches Leben. Ist er zudem in einer hilflosen Lage, so kann es auch dazu kommen, daß er an einen anderen jenes Verlangen, ihn zu töten, stellt. Doch müßte ihm dann nicht - schonend, aber klar - gesagt werden, warum dies sein Verlangen von einem anderen nicht übernehmbar ist? Ein Verzweifelter braucht intensive Zuwendung, um die Wahrheit zu erfahren, daß auch sein Leben nicht sinnlos ist. Käme ein Arzt solchem Verlangen nach, so zöge er sich einen zerreißenden Konflikt zu zwischen seiner ärztlichen Berufspflicht, Anwalt des Lebens zu sein, und der ganz anderen Rolle, einen Menschen zu töten. Täte er es auch aus Mitleid - ließe sich dann vermeiden, daß man eben auch noch andere Motive zu unterstellen beginnt? Das wäre das Ende jedes Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Zuweilen ist es für einen Angehörigen sehr bedrückend, mit ansehen zu müssen, wie schwer und qualvoll ein Mensch stirbt. Er prüfe sich selbst, ob es nicht seine Erschöpfung und seine ratlose Ohnmacht sind, die ihn zu dem Wunsch verleiten, dies sei nicht mehr auszuhalten, man möge das Leben des Sterbenden beenden, also ihn töten, um - wie man sich dann rechtfertigend sagt - ihm Leiden zu ersparen" (S. 107-109).
2. Auf der juristischen Ebene wird es in Deutschland darum gehen, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur "Tötung auf Verlangen" festzuhalten und damit jene Schranke, von der ich im Zusammenhang der niederländischen Gesetzgebung sprach, nicht niederzureißen. Eine der wichtigsten, vermutlich die wichtigste Stimme ist dabei die der Ärzteschaft. Mit großer Dankbarkeit und mit großem Respekt nehme ich wahr, wie entschieden sich die deutsche Ärzteschaft für Sterbebegleitung, aber gegen aktive Sterbehilfe einsetzt. Das schlägt sich auch in den "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung" nieder.
In diesem Zusammenhang ist auch das Instrument der Patientenverfügung zu nennen. Dafür existieren mehrere Muster und Vorschläge, darunter auch die "Christliche Patientenverfügung", die von der katholischen Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit den übrigen Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland herausgegeben wird und seit 1999 in einer Gesamtauflage von 1,2 Millionen Exemplaren verbreitet wurde. Um es plakativ, aber damit auch vergröbernd zu sagen: Indem die Patientenverfügung den Weg für die passive Sterbehilfe freimacht, hilft sie, den Weg der aktiven Sterbehilfe überflüssig zu machen und zu versperren. Das Instrument der Patientenverfügung wird in seiner Wirksamkeit nach wie vor dadurch beeinträchtigt, daß das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit anderen Normen und Pflichten kollidiert, so daß im konkreten Fall nicht immer klar ist, was die Patientenverfügung meint und ob sie uneingeschränkt gilt. Je mehr Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung zuerkannt wird, desto wirksamer wird sie die Angst vor einer sinnlosen Behandlungs- und Sterbeverlängerung abbauen helfen.
3. Auf der medizinischen Ebene steht die Weiterentwicklung und der Ausbau der Palliativmedizin im Vordergrund. Auf eine nähere Darstellung kann ich im Kontext des heutigen Symposiums verzichten. Das können die folgenden Einheiten und Beiträge viel sachkundiger leisten als ich. Auf einen Gesichtspunkt will ich aber ausdrücklich hinweisen: Gelegentlich wird die Forderung nach Freigabe aktiver Sterbehilfe mit dem Argument abgewehrt, die Angst vor unerträglichen Schmerzzuständen sei im Falle einer sachgerechten und ausreichenden palliativmedizinischen Versorgung unbegründet. Dem wird aber entgegengehalten, es gebe einen bestimmten Prozentsatz von Fällen, in denen auch die Palliativmedizin nichts ausrichten könne; auch Justizminister Korthals hat ja in seinem bereits zitierten Artikel formuliert, das niederländische Gesetz komme denjenigen Menschen zugute, "für die auch eine gute palliative Betreuung keine Lösung mehr ist". An diesem Punkt brauchen wir Klarheit und Ehrlichkeit. Wir dürfen im Blick auf die palliativmedizinische Versorgung nur so viel versprechen, wie diese auch am Ende halten kann.
4. Nach der ethischen, der juristischen und der medizinischen Ebene ist am Ende das Augenmerk auf die seelsorgerlich-lebenspraktische Ebene zu richten, also auf diejenige Ebene, mit der es nicht nur die Fachleute zu tun haben, auf der vielmehr jeder Mensch als Mensch gefordert ist. Hier geht es um die Frage, wie wir mit Leid, Krankheit und Ohnmacht, aber auch mit der Endlichkeit unseres Lebens und damit unserem Sterben umgehen.
Ich nenne in diesem Zusammenhang zunächst die Hospizbewegung. Sie steht im Übergangsbereich zwischen professioneller medizinischer und pflegerischer Hilfe und der allgemeinen mitmenschlichen, etwa der familiären oder der nachbarschaftlichen Zuwendung. Der Hospizgedanke berührt sich darum einerseits mit dem Ausbau der palliativmedizinischen Versorgung; viele Menschen an vielen Orten haben bereits die beglückende Erfahrung machen können, daß ein stationäres Hospiz, die ambulanten Dienste der Sozialstationen oder allein schon der entlastende Gedanke, im Falle des Falles auf diese Einrichtungen zurückgreifen zu können, bei der Pflege schwerstkranker Angehöriger oder Freunde konkret geholfen haben. Der Hospizgedanke zielt andererseits auf das weite Feld familiärer und nachbarschaftlicher Zuwendung und Hilfe.
Es ist ja politisch eine Sackgasse und menschlich eine Selbsttäuschung, wenn man die Pflege der Kranken und die Zuwendung zu Menschen in körperlicher und seelischer Not immer stärker professionalisieren wollte. So unersetzlich die professionelle Hilfe ist, so sehr brauchen wir im familiären und kommunitären Umfeld die Bereitschaft und Fähigkeit zur Mithilfe - und zwar je länger desto mehr. Das setzt voraus, daß Menschen die Berührungsangst gegenüber Krankenpflege und Sterbebegleitung verlieren, zumindest abbauen, daß sie ganz praktisch angeleitet werden, was sie selbst in Krankenpflege und Sterbebegleitung leisten können, und daß sie über die Herzenskräfte, die seelische Festigkeit und auch die Sprache verfügen, mit denen sie sich den Erfahrungen in Krankenpflege und Sterbebegleitung aussetzen können.
Das ist eine Aufgabe der Bildung, nicht zuletzt der Herzensbildung, die - ich weiß das wohl - gerade den christlichen Gemeinden gestellt ist und die nicht überall mit der wünschenswerten Intensität angepackt wird. "Wem viel gegeben ist, bei dem wird man viel suchen; und wem viel anvertraut ist, von dem wird man um so mehr fordern" (Lukas 12,48). Den christlichen Gemeinden ist - in der Bibel und im Gesangbuch - viel gegeben, um im Angesicht von Krankheit und Tod das Herz fest und die Seele ruhig zu machen. Aber diese Schätze dürfen nicht in der Schatzkammer verborgen und verschlossen bleiben.
Die "Christliche Patientenverfügung" enthält darum auch neben dem Formular selbst und den nötigen medizinischen und rechtlichen Informationen am Ende unter der Überschrift "Anstöße zum Nachdenken" einige kostbare Worte aus der Bibel und der geistlichen Literatur. Einen Text, der der Sache nach mehr als viele andere in eine solche Sammlung hineingehörte, freilich im Kontext der "Christlichen Patientenverfügung" zu lang war, stelle ich ans Ende meines Beitrags. Er ist den Kindheitserinnerungen der Schweizer Schriftstellerin Silja Walter (Der Wolkenbaum. Meine Kindheit im alten Haus, 1991, S. 178) entnommen:
"Wenn aber die Leut weinen und zu ihm sagen: Herr Domkaplan, bitte, Herr Domkaplan, bereiten Sie meinen sterbenden Vater, oder wer immer, bereiten sie ihn auf den Tod vor. Dann schaut er sie an, mit blitzenden Augen, sagen sie dann, wenn sie es erzählen, mit blitzenden Augen - was? ruft er aus im Sterbezimmer, auf den Tod vorbereiten? Ich bereite keinen auf den Tod vor, aufs Leben bereite ich ihn vor! Und dann ist es, als wäre das ewige Leben schon zur Türe hereingekommen."
